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   VG Bayreuth, 21.11.2014 - B 3 S 14.30407   

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VG Bayreuth, 21.11.2014 - B 3 S 14.30407 (https://dejure.org/2014,40625)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 21.11.2014 - B 3 S 14.30407 (https://dejure.org/2014,40625)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 21. November 2014 - B 3 S 14.30407 (https://dejure.org/2014,40625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Flutkatastrophe in Serbien; Asthmaerkrankung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.11.2014 - B 3 S 14.30407
    Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (so BayVGH, U. v. 23.11.2012, Az. 13a B 10.30082 Rn. 24 , unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.11.2014 - B 3 S 14.30407
    Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az. 9 C 2/99 und B. v. 17.08.2011, Az. 10 B 13/11 u.a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.
  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.11.2014 - B 3 S 14.30407
    Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az. 9 C 2/99 und B. v. 17.08.2011, Az. 10 B 13/11 u.a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.
  • VG Regensburg, 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326

    Keine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.11.2014 - B 3 S 14.30407
    Die Einzelrichterin schließt sich insofern der ausführlichen Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 07.05.2014 (RO 6 K 14.30326 RdNr. 19 f.) an und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend).
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